An die Damen von Gloriana,
heute wenden wir uns mit einem offiziellen Eingeständnis an Sie, das uns alles andere als leichtfällt. Eine umfassende Prüfung unserer jüngsten Gesetzesnovelle – die Richtlinie zur Allgemeingültigen Identitätsfreiheit gemäß Paragraf §74, Absatz 3a, Punkt 14b zur Interdimensionalen Personenidentifikation – hat uns zu einer ernüchternden Erkenntnis geführt. Die durch uns geschaffenen erweiterten Zugangsrechte haben unbeabsichtigte Auswirkungen auf Ihre geschützten Räume, die eigentlich in striktem Einklang mit dem Gesetz zur Bewahrung der Frauenräume (GWBFR) hätten bestehen bleiben sollen.
Im Zuge der Einführung des Artikels §47/1, der sogenannten Freiheit der fluiden Identität, haben wir neue Zugangsregelungen formuliert, die die Selbstdefinition aller Bürger von Gloriana gewährleisten sollen, ungeachtet ihrer faktischen oder metaphysischen Identitätsansprüche. Somit war es bis dato auch möglich, dass jede Person, die ihre Zugehörigkeit zu den geschützten Räumen der Frauen durch eine persönliche Erklärung gemäß Formular F4-16 (Selbstidentifikationsformular für den Zugang zu Schutzräumen) nachweist, Zutritt erlangt. Hierbei wurden jedoch die Vorschriften zum Raumordnungsschutz und zum Interaktionsprotokoll für weibliche Schutzräume (RIPWSR) nicht korrekt berücksichtigt.
Die betroffenen Formulare umfassen, jedoch sind nicht beschränkt auf:
– Formular F4-16a: „Selbsterklärung zur freien Rauminterpretation“ – mit optionalem Zusatzformular für transdimensionale Identitäten (TFI).
– Verordnung 22.b zur harmonisierten Gleichstellung von Einhornidentifikationen und deren gesetzliche Anbindung an den Artikel zum Allgemeinen Schutzrecht für Mehrwesenidentitäten (GSMW).
– Verwaltungsvorschrift VWV-FRA-76, die den Erwerb eines temporären „Damenidentifikationszertifikats“ bei temporärem Betreten von Frauenschutzräumen gestattet, vorausgesetzt, der Antragsteller besitzt das Formular F76.c mit Unterschrift von mindestens zwei Zeug\*innen (doppelt beglaubigt).
Wir haben dabei versäumt, eine Kompatibilitätsprüfung zwischen diesen Verfahren und den grundlegenden Bestimmungen zum weiblichen Rückzugsrecht durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Verordnung des Rechts auf Ruhe und Schutz in weiblich definierten Räumen (RRWS-G9).
Angesichts dieser bürokratischen Überschneidungen und der daraus resultierenden Missstände im Alltag sind wir nun entschlossen, eine umfassende Revision vorzunehmen. Die Vorschrift 22.b, welche derzeit den Zugang zu den Schutzräumen allen „Identitätssuchenden“ gestattet, wird auf den Prüfstand gestellt und möglicherweise im Rahmen eines außerordentlichen Ausschusses suspendiert. Die temporäre Rückkehr zu Artikel GWBFR, wie in der Deklaration zur Wiederherstellung weiblicher Rückzugsrechte in priorisierten Räumen gemäß Anhang 47/§f vorgesehen, wird umgehend eingeleitet.
Wir sind uns bewusst, dass diese Rücknahme für einige Bevölkerungsteile Unmut hervorrufen könnte, insbesondere unter den Antragstellern, die regelmäßig das Formular F76.c einreichen und das Damenidentifikationszertifikat temporär erworben haben. Dennoch sehen wir es als unsere Pflicht, die Integrität und Funktionalität der Schutzräume wiederherzustellen und Sie, die Damen von Gloriana, bei Ihren berechtigten Anliegen zu unterstützen.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld während dieses Verfahrens. Weitere Details finden Sie im Gesetzesblatt zur Revision der Identitätsfreiheit in weiblich definierten Schutzräumen (GRIF-WSR). Rückfragen können selbstverständlich über das Antragsformular F-7 (Antragsformular zur Erklärung und Erläuterung behördlicher Gesetzesvorgänge) gestellt werden.
Mit Bedauern und unverbrüchlichem Engagement für die Rechte und den Schutz unserer Bürgerinnen,
Ihr Familien- und Frauenministerium Gloriana